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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 169 UmwG – Ausgliederungsbericht, Ausgliederungsbeschluß

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Ein Ausgliederungsbericht ist für die Körperschaft oder den Zusammenschluß nicht erforderlich. Das Organisationsrecht der Körperschaft oder des Zusammenschlusses bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Ausgliederungsbeschluß erforderlich ist.