Eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, die noch nicht zwei Jahre im Register eingetragen ist, kann außer durch Ausgliederung zur Neugründung nicht gespalten werden.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 141 UmwG – Ausschluss der Spaltung
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Rechtsprechung zu § 141 UmwG
Eine Entscheidung zitiert § 141 UmwG.
BFH, Urt. v. 12.07.2023 – XI R 41/20 · 11. Senat
Leitsatz: 1. Ab der Eintragung einer Ausgliederung im Handelsregister muss der Widerspruch gegen eine Gutschrift, die auf einem von der Ausgliederung umfassten Vertrag beruht, dem übernehmenden Rechtsträger gegenüber erklärt werden. 2. Hat ein Unternehmer auf die Steuerfreiheit eines Umsatzes dadurch verzichtet, dass er dem Leistungsempfänger den Umsatz unter gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer in …