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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 141 UmwG – Ausschluss der Spaltung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, die noch nicht zwei Jahre im Register eingetragen ist, kann außer durch Ausgliederung zur Neugründung nicht gespalten werden.

Rechtsprechung zu § 141 UmwG

Eine Entscheidung zitiert § 141 UmwG.

  • BFH, Urt. v. 12.07.2023 – XI R 41/20 · 11. Senat

    Leitsatz: 1. Ab der Eintragung einer Ausgliederung im Handelsregister muss der Widerspruch gegen eine Gutschrift, die auf einem von der Ausgliederung umfassten Vertrag beruht, dem übernehmenden Rechtsträger gegenüber erklärt werden. 2. Hat ein Unternehmer auf die Steuerfreiheit eines Umsatzes dadurch verzichtet, dass er dem Leistungsempfänger den Umsatz unter gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer in …

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