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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 140 UmwG – Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Bei der Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung zur Eintragung in das Register des Sitzes einer übertragenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung haben deren Geschäftsführer auch zu erklären, daß die durch Gesetz und Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Voraussetzungen für die Gründung dieser Gesellschaft unter Berücksichtigung der Abspaltung oder der Ausgliederung im Zeitpunkt der Anmeldung vorliegen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 140 UmwG verweisen