Bei der Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung zur Eintragung in das Register des Sitzes einer übertragenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung haben deren Geschäftsführer auch zu erklären, daß die durch Gesetz und Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Voraussetzungen für die Gründung dieser Gesellschaft unter Berücksichtigung der Abspaltung oder der Ausgliederung im Zeitpunkt der Anmeldung vorliegen.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 140 UmwG – Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 140 UmwG verweisen
- § 346 UmwG – Unrichtige Darstellung