Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 114 UmwG – Anzuwendende Vorschriften
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
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„Was regelt § 114 UmwG? Zitiere den Wortlaut.“