Sind nur Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit an der Verschmelzung beteiligt, findet eine gerichtliche Nachprüfung des Umtauschverhältnisses der Mitgliedschaften nicht statt.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 113 UmwG – Keine gerichtliche Nachprüfung
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.