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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 113 UmwG – Keine gerichtliche Nachprüfung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Sind nur Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit an der Verschmelzung beteiligt, findet eine gerichtliche Nachprüfung des Umtauschverhältnisses der Mitgliedschaften nicht statt.