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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 115 UmwG – Bestellung der Vereinsorgane

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Die Vorstände der übertragenden Vereine haben den ersten Aufsichtsrat des neuen Rechtsträgers und den Abschlußprüfer für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr zu bestellen. Die Bestellung bedarf notarieller Beurkundung. Der Aufsichtsrat bestellt den ersten Vorstand.