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Zitierfest

UKlaG · Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen

§ 7 UKlaG – Veröffentlichungsbefugnis

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

Wird der Klage stattgegeben, so kann dem Kläger auf Antrag die Befugnis zugesprochen werden, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Beklagten auf dessen Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen. Das Gericht kann die Befugnis zeitlich begrenzen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 7 UKlaG verweisen

  • § 2 UKlaG – Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken

Rechtsprechung zu § 7 UKlaG

9 Entscheidungen zitieren § 7 UKlaG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 27.01.2015 – XI ZR 174/13 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: Die unterschiedslos auf sämtliche Buchungen bezogene Bestimmung in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank "Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR" ist nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfähig und nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber Verbrauchern unwirksam, weil sie zu deren Nachteil von § 675y BGB abweicht.
  • BGH, Urt. v. 13.11.2012 – XI ZR 500/11 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: Die im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts enthaltene Bestimmung über die Kontoführungsgebühr für ein Pfändungsschutzkonto ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam , wenn hiernach - der Kunde bei Umwandlung seines schon bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ein über der für das Girokonto zuvor vereinbarten …
  • BGH, Urt. v. 20.03.2018 – XI ZR 309/16 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Bestimmung "Nummer 11 Aufrechnung und Verrechnung (1) Aufrechnung durch den Kunden Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind." ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
  • BGH, Urt. v. 14.12.2017 – I ZR 184/15 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Klauselersetzung 1. Die Bestimmung des § 1 UKlaG gewährt den gemäß § 3 Abs. 1 UKlaG anspruchsberechtigten Stellen gegen den Verwender von gemäß §§ 307 bis 309 BGB unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen keinen Beseitigungsanspruch. Da die Vorschriften über die Kontrolle unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß § 1 UKlaG und des Lauterkeitsrechts nebeneinander anwendbar sind, kann …
  • BGH, Urt. v. 12.09.2017 – XI ZR 590/15 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Entgeltbestimmungen in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Sparkasse - "Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Basis-Lastschrift bei Postversand 5,00 €"; - "Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) einer Einzugsermächtigungs-/Abbuchungsauftragslastschrift mangels Deckung 5,00 €"; - "Unterrichtung über die berechtigte …
  • BGH, Urt. v. 05.05.2015 – XI ZR 214/14 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: Die Bestimmung in Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen in der Fassung vom 1. November 2009 "Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die …

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