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Zitierfest

UKlaG · Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen

§ 18 UKlaG – Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1820 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 wird in "Liste der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4" umbenannt. Die in dieser Liste eingetragenen qualifizierten Einrichtungen werden zu qualifizierten Verbraucherverbänden.

(2) § 6a ist nur auf Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen und auf Klagen anzuwenden, die Zuwiderhandlungen betreffen, die nach dem 24. Juni 2023 drohen oder stattfanden.

Rechtsprechung zu § 18 UKlaG

2 Entscheidungen zitieren § 18 UKlaG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 27.02.2025 – III ZR 422/23 · 3. Zivilsenat

    AGB-Kontrollklage bei einer Preisanpassungsklausel für "Streaming-Dienste": Mindestbeschwer und Ausräumung einer unangemessenen Benachteiligung durch Einräumung eines Sonderkündigungsrechts

  • BGH, Beschl. v. 30.01.2025 – III ZR 407/23 · 3. Zivilsenat

    Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bei Verbandsklage gegen Preisanpassungsklausel; Beschwerdewert und Inhaltskontrolle

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