Dieses Gesetz findet auf das Arbeitsrecht keine Anwendung.
UKlaG · Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
§ 15 UKlaG – Ausnahme für das Arbeitsrecht
Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.
Rechtsprechung zu § 15 UKlaG
Eine Entscheidung zitiert § 15 UKlaG.
BAG, Urt. v. 12.02.2015 – 6 AZR 831/13 · 6. Senat
Leitsatz: 1. Die Vereinbarung einer Probezeit gemäß § 20 Satz 1 BBiG als solche unterliegt als zwingendes Recht keiner Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 307 ff. BGB. 2. Die Dauer der Probezeit ist bei Vereinbarung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen als normausfüllende Klausel der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB zu unterziehen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 15 UKlaG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 15 UKlaG? Zitiere den Wortlaut.“