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Zitierfest

UKlaG · Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen

§ 15 UKlaG – Ausnahme für das Arbeitsrecht

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

Dieses Gesetz findet auf das Arbeitsrecht keine Anwendung.

Rechtsprechung zu § 15 UKlaG

Eine Entscheidung zitiert § 15 UKlaG.

  • BAG, Urt. v. 12.02.2015 – 6 AZR 831/13 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Die Vereinbarung einer Probezeit gemäß § 20 Satz 1 BBiG als solche unterliegt als zwingendes Recht keiner Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 307 ff. BGB. 2. Die Dauer der Probezeit ist bei Vereinbarung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen als normausfüllende Klausel der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB zu unterziehen.

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