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Zitierfest

TPG · Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben

§ 8g TPG – Meldung bestimmter Gewebeeinrichtungen

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Die nach Landesrecht für den Vollzug der §§ 13, 20b und 20c des Arzneimittelgesetzes zuständigen Behörden melden dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

  • 1. unverzüglich die Gewebeeinrichtungen und Hersteller, die
  • a) über eine Erlaubnis nach § 13 Absatz 1, § 20b Absatz 1 oder § 20c Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes verfügen und
  • b) Gewebe nach Feststellung des Todes eines möglichen Gewebespenders entnehmen oder entnehmen lassen sowie
  • 2. unverzüglich den Wegfall einer in Nummer 1 Buchstabe a genannten Erlaubnis.

Verweise

Vorschriften, die auf § 8g TPG verweisen

  • § 2a TPG – Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende