Zum Inhalt springen
Zitierfest

TPG · Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben

§ 3 TPG – Entnahme mit Einwilligung des Spenders

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Die Entnahme von Organen oder Geweben ist, soweit in § 4 oder § 4a nichts Abweichendes bestimmt ist, nur zulässig, wenn

  • 1. der Organ- oder Gewebespender in die Entnahme eingewilligt hatte,
  • 2. der Tod des Organ- oder Gewebespenders nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist und
  • 3. der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird.

Abweichend von Satz 1 Nr. 3 darf die Entnahme von Geweben auch durch andere dafür qualifizierte Personen unter der Verantwortung und nach fachlicher Weisung eines Arztes vorgenommen werden.

(2) Die Entnahme von Organen oder Geweben ist unzulässig, wenn

  • 1. die Person, deren Tod festgestellt ist, der Organ- oder Gewebeentnahme widersprochen hatte,
  • 2. nicht vor der Entnahme bei dem Organ- oder Gewebespender der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist.

(3) Der Arzt hat den nächsten Angehörigen des Organ- oder Gewebespenders über die beabsichtigte Organ- oder Gewebeentnahme zu unterrichten. Die entnehmende Person hat Ablauf und Umfang der Organ- oder Gewebeentnahme aufzuzeichnen. Der nächste Angehörige hat das Recht auf Einsichtnahme. Er kann eine Person seines Vertrauens hinzuziehen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 3 TPG verweisen

  • § 1a TPG – Begriffsbestimmungen
  • § 2 TPG – Aufklärung der Bevölkerung, Erklärung zur Organ- und Gewebespende, Organ- und Gewebespendeausweise
  • § 2a TPG – Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende
  • § 4 TPG – Entnahme mit Zustimmung anderer Personen
  • § 4a TPG – Entnahme bei toten Embryonen und Föten
  • § 5 TPG – Nachweisverfahren
  • § 7 TPG – Datenverarbeitung, Auskunftspflicht
  • § 9a TPG – Entnahmekrankenhäuser
  • § 9b TPG – Transplantationsbeauftragte
  • § 10a TPG – Organ- und Spendercharakterisierung, Transport von Organen, Verordnungsermächtigung zur Organ- und Spendercharakterisierung und zum Transport
  • § 11 TPG – Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben, Koordinierungsstelle
  • § 14 TPG – Datenschutz
  • § 16 TPG – Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft bei Organen
  • § 19 TPG – Weitere Strafvorschriften

Rechtsprechung zu § 3 TPG

2 Entscheidungen zitieren § 3 TPG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 12.04.2016 – VI ZR 505/14 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: Zu der zutreffenden Sinndeutung einer Äußerung und zu den Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung (hier: Pressebericht über eine Organentnahme).
  • BVerwG, Urt. v. 24.01.2019 – 3 C 5/17 · 3. Senat

    Leitsatz: Die Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 20d Satz 1 AMG gilt nur für Ärzte, die das Gewebe oder die Gewebezubereitung persönlich bei ihren Patienten anwenden und alle hierfür erforderlichen, an sich erlaubnispflichtigen Tätigkeiten selbst fachlich verantworten und nicht auf externe Stellen übertragen.

Weitere Entscheidungen zu § 3 TPG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 3 TPG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 3 TPG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten