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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 94 TKG – Zeitliche Koordinierung der Frequenzzuteilungen

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Die Bundesnetzagentur schafft die Voraussetzungen für die Zuteilung von harmonisierten Frequenzen unverzüglich, spätestens jedoch 30 Monate nach der Festlegung harmonisierter Bedingungen durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG, oder unverzüglich nach der Aufhebung einer Entscheidung, mit der die Bundesnetzagentur in Ausnahmefällen Frequenzen zur alternativen Nutzung gemäß § 98 zugeteilt hat.

(2) Die Bundesnetzagentur kann die Frist gemäß Absatz 1 für einen bestimmten Frequenzbereich überschreiten,

  • 1. wenn dies durch die Beschränkung der Nutzung des betreffenden Frequenzbereichs aufgrund der Ziele von allgemeinem Interesse gemäß Artikel 45 Absatz 5 Buchstabe a und d der Richtlinie (EU) 2018/1972 gerechtfertigt ist,
  • 2. wenn offene Fragen der grenzüberschreitenden Koordinierung mit Staaten außerhalb der Europäischen Union bestehen, die zu funktechnischen Störungen führen, sofern die Europäische Union gemäß Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/1972 um Unterstützung ersucht worden ist,
  • 3. zur Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen oder
  • 4. im Falle höherer Gewalt.

Die Bundesnetzagentur überprüft die Überschreitung gemäß Satz 1 spätestens alle zwei Jahre.

(3) Die Bundesnetzagentur kann die Frist gemäß Absatz 1 für einen bestimmten Frequenzbereich, sofern erforderlich, um bis zu 30 Monate in den folgenden Fällen überschreiten:

  • 1. bei offenen Fragen der grenzüberschreitenden Koordinierung zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die zu funktechnischen Störungen führen, sofern rechtzeitig sämtliche erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 28 Absatz 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 ergriffen werden oder
  • 2. bei Auftreten technischer Schwierigkeiten bei der Umstellung eines aktuellen Nutzers auf einen anderen Frequenzbereich.

(4) Im Falle einer Fristüberschreitung nach Absatz 2 oder Absatz 3 unterrichtet die Bundesnetzagentur die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Kommission rechtzeitig; die Gründe für die Fristüberschreitung hat sie anzugeben.

Rechtsprechung zu § 94 TKG

2 Entscheidungen zitieren § 94 TKG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 20.12.2018 – 2 BvR 2377/16 · 2. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Zu den Mitwirkung- und Vorhaltungspflichten eines Telekommunikationsdienstleistungsanbieters bzgl einer Telekommunikationsüberwachung gem § 100a StPO - "Telekommunikation" iSd § 100a StPO umfasst auch IP-Adressen als Verkehrsdaten - Mitwirkung- und Vorhaltungspflichten gem § …

  • EuGH, Urt. v. 14.09.2004 – C-411/02 · Zweite Kammer

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nicht ordnungsgemäße Umsetzung - Richtlinie 98/10/EG - Telekommunikation - Begriffe "Grundform der Einzelgebührenerfassung" und "zusätzliche Detaillierungsgrade".

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