Die Bundesnetzagentur kann mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit der Gruppe für Frequenzpolitik zusammenarbeiten, um unter Berücksichtigung der von den Marktteilnehmern vorgebrachten Interessen gemeinsame Aspekte einer Frequenzzuteilung festzulegen und gegebenenfalls gemeinsam ein Vergabeverfahren gemäß § 100 durchzuführen.
TKG · Telekommunikationsgesetz
§ 93 TKG – Gemeinsame Frequenzzuteilungen
Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.
Rechtsprechung zu § 93 TKG
Eine Entscheidung zitiert § 93 TKG.
BGH, Urt. v. 13.05.2022 – V ZR 7/21 · 5. Zivilsenat
Leitsatz: Die Darlegungs- und Beweislast für die einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB ausschließende Einwilligung des Eigentümers in die Einwirkung auf sein Eigentum trägt der Anspruchsgegner.