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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 93 TKG – Gemeinsame Frequenzzuteilungen

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

Die Bundesnetzagentur kann mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit der Gruppe für Frequenzpolitik zusammenarbeiten, um unter Berücksichtigung der von den Marktteilnehmern vorgebrachten Interessen gemeinsame Aspekte einer Frequenzzuteilung festzulegen und gegebenenfalls gemeinsam ein Vergabeverfahren gemäß § 100 durchzuführen.

Rechtsprechung zu § 93 TKG

Eine Entscheidung zitiert § 93 TKG.

  • BGH, Urt. v. 13.05.2022 – V ZR 7/21 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Die Darlegungs- und Beweislast für die einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB ausschließende Einwilligung des Eigentümers in die Einwirkung auf sein Eigentum trägt der Anspruchsgegner.

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