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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 63 TKG – Verbindungspreisberechnung

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Bei der Abrechnung sind Anbieter öffentlich zugänglicher nummerngebundener interpersoneller Telekommunikationsdienste und Anbieter von Internetzugangsdiensten verpflichtet,

  • 1. die Dauer und den Zeitpunkt zeitabhängig tarifierter Verbindungen von nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten und Internetzugangsdiensten unter regelmäßiger Abgleichung mit einem amtlichen Zeitnormal zu ermitteln,
  • 2. die für die Tarifierung relevanten Entfernungszonen zu ermitteln,
  • 3. die übertragene Datenmenge bei volumenabhängig tarifierten Verbindungen von nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten und Internetzugangsdiensten nach einem nach Absatz 3 vorgegebenen Verfahren zu ermitteln und
  • 4. die Systeme, Verfahren und technischen Einrichtungen, mit denen auf der Grundlage der ermittelten Verbindungsdaten die Entgeltforderungen berechnet werden, einer regelmäßigen Kontrolle auf Abrechnungsgenauigkeit und Übereinstimmung mit den vertraglich vereinbarten Entgelten zu unterziehen.

(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Abrechnungsgenauigkeit und Entgeltrichtigkeit der Datenverarbeitungseinrichtungen nach Absatz 1 Nummer 4 sind durch ein Qualitätssicherungssystem sicherzustellen oder einmal jährlich durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder vergleichbare Stellen überprüfen zu lassen. Zum Nachweis der Einhaltung dieser Bestimmung ist der Bundesnetzagentur die Prüfbescheinigung einer akkreditierten Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungssysteme oder das Prüfergebnis eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vorzulegen.

(3) Die Bundesnetzagentur legt im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Anforderungen an die Systeme und Verfahren zur Ermittlung des Entgelts volumenabhängig tarifierter Verbindungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 nach Anhörung der betroffenen Unternehmen, Fachkreise und Verbraucherverbände fest.

Verweise

Vorschriften, die auf § 63 TKG verweisen

  • § 68 TKG – Schlichtung
  • § 71 TKG – Abweichende Vereinbarungen und Geltungsbereich Kundenschutz

Rechtsprechung zu § 63 TKG

12 Entscheidungen zitieren § 63 TKG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 20.02.2017 – 6 B 36/16 · 6. Senat

    Mobilfunk; Frequenzvergabe; Versteigerungsverfahren; Bedarfsüberhang

  • BVerwG, Beschl. v. 20.02.2017 – 6 B 37/16 · 6. Senat

    Zulassung zum Frequenzversteigerungsverfahren

  • BVerfG, Beschl. v. 25.06.2015 – 1 BvR 2553/11 · 1. Senat 1. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung des Eigentumsrechts (Art 14 Abs 1 GG) und der Berufsausübungsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) durch Widerruf einer Frequenzzuteilung bei Nichterfüllung von Versorgungsverpflichtungen - kein Anspruch auf Erstattung des Zuschlagspreises - Widerruf setzt keinen …

  • BVerwG, Urt. v. 17.08.2011 – 6 C 9/10 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Die auf dem Ergebnis einer Versteigerung von Mobilfunkfrequenzen beruhenden Frequenznutzungsrechte bilden Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG. Dieses wird durch die Frequenznutzungsbedingungen, insbesondere eine darin auferlegte Versorgungsverpflichtung, konkretisiert und eingeschränkt. 2. Der Versteigerungspreis bildet die durch die Zuweisung eröffnete, d.h. bei pflichtgemäßem Verhalten …
  • BVerfG, Beschl. v. 22.04.2014 – 1 BvR 2160/11 · 1. Senat 1. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Hinreichende finanzielle Leistungsfähigkeit von Telekommunikationsunternehmen als Mindestvoraussetzung für die Teilnahme am Frequenzvergabeverfahren gem § 61 Abs 4 S 2 TKG (juris: TKG 2004) idF vom 18.02.2007 - Bestimmungsbefugnis der BNetzA als behördliche …

  • BVerwG, Beschl. v. 07.02.2017 – 6 B 31/16 · 6. Senat

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