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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 27 TKG – Verpflichtungen zur einheitlichen Rechnungsstellung und Inkasso

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, Dienstleistungen im Bereich der einheitlichen Rechnungsstellung sowie zur Entgegennahme oder zum ersten Einzug von Zahlungen nach Maßgabe der folgenden Absätze zu gewähren.

(2) Soweit der Endnutzer mit anderen Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste nicht etwas anderes vereinbart, hat ihm der Rechnungsersteller eine Rechnung zu erstellen, die unabhängig von der Tarifgestaltung auch die Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen und telekommunikationsgestützte Dienste anderer Anbieter ausweist, die über den Netzzugang des Endnutzers in Anspruch genommen werden. Die Zahlung an den Rechnungsersteller für diese Entgelte erfolgt einheitlich für die gesamte in Anspruch genommene Leistung wie für dessen Forderungen.

(3) Die folgenden Verpflichtungen können nicht auferlegt werden:

  • 1. eine Verpflichtung zur Rechnungserstellung für
  • a) zeitunabhängig tarifierte Leistungen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 mit Entgelten über 10 Euro,
  • b) zeitabhängig tarifierte telekommunikationsgestützte Dienste jeweils mit Entgelten über 2 Euro pro Minute und
  • c) alle Dienste, für die ein Legitimationsverfahren erforderlich ist;
  • 2. eine Verpflichtung zur Reklamationsbearbeitung der für Dritte abgerechneten Leistungen;
  • 3. eine Verpflichtung zur Mahnung und
  • 4. eine Verpflichtung zur Durchsetzung der Forderungen Dritter.

(4) Der Rechnungsersteller hat den Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste den Namen, die Anschrift und die Anschlusskennung des Schuldners zu übermitteln, soweit dies für die Zwecke der Reklamationsbearbeitung, der Mahnung sowie der Durchsetzung von Forderungen für Leistungen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 erforderlich ist.

(5) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste haben dem Rechnungsersteller gegenüber sicherzustellen, dass ihm keine Datensätze für Leistungen zur Abrechnung übermittelt werden, die nicht den gesetzlichen Regelungen entsprechen. Der Rechnungsersteller trägt weder die Verantwortung noch haftet er für die für Dritte abgerechneten Leistungen.

(6) Der Rechnungsersteller hat in seinen Mahnungen deutlich hervorgehoben anzugeben, dass der Kunde nicht nur den Mahnbetrag, sondern auch den gegebenenfalls höheren, ursprünglichen Rechnungsbetrag mit befreiender Wirkung an den Rechnungsersteller zahlen kann.

(7) Nach Absatz 1 auferlegte Verpflichtungen finden keine Anwendung, sofern der Rechnungsersteller eine Vereinbarung mit dem überwiegenden Teil des insoweit relevanten Marktes der von ihren Anschlusskunden auswählbaren Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste abgeschlossen hat und auch anderen Anbietern, die nicht an einer solchen Vereinbarung beteiligt sind, diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Dienstleistungen nach den in der Vereinbarung niedergelegten Bedingungen gewährt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 27 TKG verweisen

Rechtsprechung zu § 27 TKG

31 Entscheidungen zitieren § 27 TKG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 31.01.2020 – 6 B 35/19 · 6. Senat

    Leitsatz: Der Erlass einer auf § 42 TKG gestützten Missbrauchsverfügung setzt in den sogenannten Drittmarktkonstellationen einen Kausalzusammenhang zwischen der Marktbeherrschung und dem missbilligten Verhalten bzw. seiner wettbewerbsbeeinträchtigenden Wirkung voraus. Ob ein bestimmtes Verhalten des regulierten Unternehmens auf einem Drittmarkt zu einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem regulierten …
  • BVerwG, Urt. v. 25.09.2013 – 6 C 13/12 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Im Rahmen der Bestimmung der für die telekommunikationsrechtliche Entgeltgenehmigung maßgeblichen Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung kommt der Regulierungsbehörde bei der Auswahl der Methode für die Berechnung des Anlagevermögens als Grundlage für die Ermittlung von Zinsen und Abschreibungen ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Ausfüllung das Gericht auch darauf nachzuprüfen hat …
  • BVerwG, Urt. v. 23.11.2011 – 6 C 11/10 · 6. Senat

    Leitsatz: Der Regulierungsbehörde kommt bezogen auf das Merkmal der Kostenorientierung in Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss - TAL-VO (juris: EGV 2887/2000) - ein Beurteilungsspielraum zu.
  • BVerwG, Urt. v. 20.10.2010 – 6 C 18/09 · 6. Senat

    Leitsatz: Eine dem marktmächtigen Unternehmen erteilte Entgeltgenehmigung (§ 31 Abs. 1 TKG <juris: TKG 2004>) kann Rechte der Wettbewerber dadurch verletzen, dass sie wegen ihrer inhaltlichen Unbestimmtheit keine wirksame Vorsorge gegen einen möglichen Behinderungsmissbrauch (§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TKG <juris: TKG 2004>) trifft.
  • BVerwG, Beschl. v. 16.06.2010 – 6 B 81/09, 6 B 81/09 (6 C 11/10) · 6. Senat

    Telekommunikation: Datengrundlage für Entgeltantrag

  • EuGH, Urt. v. 14.10.2010 – C-280/08 P · Zweite Kammer

    Deutsche Telekom AG gegen Europäische Kommission. Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 82 EG - Markt für Telekommunikationsdienste - Zugang zum Festnetz des etablierten Betreibers - Zwischenabnehmerentgelte für an Wettbewerber erbrachte Vorleistungszugangsdienste - Endkundenentgelte für …

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