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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 210 TKG – Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

Entscheidungen der Bundesnetzagentur in Form von Technischen Richtlinien und anderen Allgemeinverfügungen sind abweichend von § 209 Absatz 1 öffentlich bekannt zu geben. Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass

  • 1. die vollständige Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht wird und
  • 2. Folgendes im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht wird:
  • a) der verfügende Teil der Allgemeinverfügung,
  • b) die Rechtsbehelfsbelehrung und
  • c) ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.

Die Allgemeinverfügung gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur als bekannt gegeben; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.