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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 20 TKG – Verhandlungen über Zugang und Zusammenschaltung

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sind berechtigt und auf Verlangen anderer Unternehmen verpflichtet, mit diesen über ein Angebot auf Zugang und Zusammenschaltung zu verhandeln, um die Kommunikation der Nutzer, die Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten sowie deren Interoperabilität im gesamten Gebiet der Europäischen Union zu gewährleisten.

(2) Informationen, die bei oder nach Verhandlungen oder Vereinbarungen über Zugang und Zusammenschaltung nach Absatz 1 gewonnen werden, dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie bereitgestellt werden. Die Informationen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, insbesondere nicht an andere Abteilungen, Tochtergesellschaften oder Geschäftspartner der an den Verhandlungen Beteiligten.

(3) Die Bundesnetzagentur kann auf Antrag Beteiligter nach Absatz 1 als neutraler Vermittler in den Verhandlungen eingesetzt werden, sofern die Wettbewerbslage dies erfordert.

Rechtsprechung zu § 20 TKG

5 Entscheidungen zitieren § 20 TKG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 24.02.2016 – 6 C 62/14 · 6. Senat

    Leitsatz: Die in § 23 Abs. 2 bis 4 TKG (juris: TKG 2004) enthaltenen Bestimmungen über das Standardangebotüberprüfungsverfahren sind auch den rechtlichen Interessen der zugangsberechtigten Wettbewerber des regulierten Unternehmens, die die durch das Standardangebot zu regelnden Leistungen in Anspruch nehmen oder in Anspruch nehmen wollen, zu dienen bestimmt.
  • BVerwG, Urt. v. 11.12.2013 – 6 C 23/12 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Bei der Auferlegung der Verpflichtung zur Zulassung von Nutzungs- und Kooperationsmöglichkeiten nach § 21 Abs. 2 Nr. 6 TKG (juris: TKG 2004) verfügt die Regulierungsbehörde über einen weiten Auswahl- und Ausgestaltungsspielraum. 2. Mit Gesichtspunkten, die im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen worden sind und sich auch nicht aufdrängen, muss sich die Bundesnetzagentur in der Begründung …
  • BVerwG, Urt. v. 11.12.2013 – 6 C 24/12 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Der in § 3 Nr. 29 TKG (juris: TKG 2004) bestimmte Unternehmensbegriff gilt im gesamten Anwendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes einheitlich. 2. Die drittschützende Wirkung des § 21 TKG erstreckt sich nicht auf solche Unternehmen, die sich lediglich gegen nachteilige Auswirkungen der Zugangsgewährung zur Netzinfrastruktur des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht auf ihre eigene …
  • EuGH, Urt. v. 22.05.2003 – C-462/99 · Fünfte Kammer

    Connect Austria Gesellschaft für Telekommunikation GmbH gegen Telekom-Control-Kommission, Beteiligte: Mobilkom Austria AG. Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgerichtshof - Österreich. Telekommunikation - Mobilfunkdienste - Artikel 5a Absatz 3 der Richtlinie 90/387/EWG - Rechtsbehelf gegen …

  • BVerwG, Urt. v. 21.09.2018 – 6 C 50/16 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Öffentliche oder von der öffentlichen Hand beherrschte gemischt-wirtschaftliche Unternehmen können andere private Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne des Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG sein, wenn die privatwirtschaftliche Entscheidungsautonomie und die Ausrichtung am Gewinnprinzip gewährleistet ist. 2. Eine Regulierungsverfügung kann auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 TKG auch …

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