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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 19 TKG – Marktprüfungsverfahren für Verpflichtungszusagen

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Die Bundesnetzagentur erklärt Verpflichtungszusagen des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht regelmäßig für den angebotenen Zeitraum ganz oder teilweise durch Beschluss für verbindlich, wenn sie die jeweils anzuwendenden Bedingungen des § 18 erfüllen. Verpflichtungszusagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind abweichend von Satz 1 für mindestens sieben Jahre für verbindlich zu erklären.

(2) Die Bundesnetzagentur gibt den interessierten Parteien Gelegenheit, zu den nach § 18 Absatz 1 vorgelegten Verpflichtungszusagen in der Regel innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen.

(3) Die Bundesnetzagentur teilt dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Stellungnahmefrist nach Absatz 2 eine vorläufige Bewertung der vorgelegten Verpflichtungszusagen mit. Genügen diese den jeweils anzuwendenden Bedingungen des § 18 nicht, teilt die Bundesnetzagentur dies dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht mit.

(4) Nach Mitteilung der vorläufigen Bewertung durch die Bundesnetzagentur kann das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die ursprünglich vorgelegten Verpflichtungszusagen innerhalb von sechs Wochen ändern, um der vorläufigen Bewertung der Bundesnetzagentur Rechnung zu tragen. Die Bundesnetzagentur prüft, ob die geänderten Verpflichtungszusagen die jeweils anzuwendenden Bedingungen des § 18 erfüllen und erklärt diese gegebenenfalls nach Absatz 2 für verbindlich. Im Falle wesentlicher Änderungen ist den interessierten Parteien im Rahmen der Prüfung nach Satz 2 erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Die Bundesnetzagentur prüft zwölf Monate vor Ablauf des Geltungszeitraums von für verbindlich erklärten Verpflichtungszusagen eine Verlängerung der Laufzeit.

(6) Die Bundesnetzagentur überwacht und gewährleistet die Einhaltung der von ihr nach Absatz 1 für verbindlich erklärten Verpflichtungszusagen. Sie kann das marktmächtige Unternehmen zu diesem Zweck auffordern, jährliche Konformitätserklärungen abzugeben.

Verweise

Vorschriften, die auf § 19 TKG verweisen

  • § 13 TKG – Regulierungsverfügung
  • § 15 TKG – Überprüfung von Marktdefinition, Marktanalyse und Regulierungsverfügung
  • § 18 TKG – Verpflichtungszusagen
  • § 32 TKG – Freiwillige funktionelle Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen
  • § 203 TKG – Auskunftsverlangen und weitere Untersuchungsrechte; Übermittlungspflichten
  • § 228 TKG – Bußgeldvorschriften

Rechtsprechung zu § 19 TKG

12 Entscheidungen zitieren § 19 TKG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 20.10.2021 – 6 C 8/20 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 TKG entfaltet drittschützende Wirkung nicht nur zugunsten von Frequenzzuteilungsbewerbern, sondern auch von Diensteanbietern, die für ihre Tätigkeit auf dem Mobilfunk-Endkundenmarkt auf Infrastrukturvorleistungen der im Frequenzvergabeverfahren erfolgreichen Unternehmen angewiesen sind. 2. Die Auferlegung einer Verpflichtung, Diensteanbietern diskriminierungsfrei …
  • BVerwG, Urt. v. 11.12.2013 – 6 C 23/12 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Bei der Auferlegung der Verpflichtung zur Zulassung von Nutzungs- und Kooperationsmöglichkeiten nach § 21 Abs. 2 Nr. 6 TKG (juris: TKG 2004) verfügt die Regulierungsbehörde über einen weiten Auswahl- und Ausgestaltungsspielraum. 2. Mit Gesichtspunkten, die im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen worden sind und sich auch nicht aufdrängen, muss sich die Bundesnetzagentur in der Begründung …
  • BVerwG, Urt. v. 11.12.2013 – 6 C 24/12 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Der in § 3 Nr. 29 TKG (juris: TKG 2004) bestimmte Unternehmensbegriff gilt im gesamten Anwendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes einheitlich. 2. Die drittschützende Wirkung des § 21 TKG erstreckt sich nicht auf solche Unternehmen, die sich lediglich gegen nachteilige Auswirkungen der Zugangsgewährung zur Netzinfrastruktur des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht auf ihre eigene …
  • EuGH, Urt. v. 07.12.2000 – C-324/98 · Sechste Kammer

    Telaustria Verlags GmbH und Telefonadress GmbH gegen Telekom Austria AG, Beteiligte: Herold Business Data AG. Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesvergabeamt - Österreich. Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 92/50/EWG - Öffentliche Dienstleistungsaufträge im Telekommunikationssektor - …

  • BGH, Urt. v. 13.10.2009 – KZR 34/06 · Kartellsenat

    Leitsatz: Teilnehmerdaten I TKG 1996 § 12; BGB § 134; EG-RL 10/98 Art. 6 Abs. 2, 3 a) Eine gegen § 12 TKG 1996 verstoßende Preisvereinbarung ist - im Umfang des Verstoßes - nach § 134 BGB nichtig. b) Auf der Grundlage der Richtlinie 98/10/EG (ONP II-Richtlinie) sind § 12 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 2 TKG 1996 so auszulegen, dass ein Telefondienstbetreiber für die Überlassung von Basisdaten - Name …
  • BVerwG, Beschl. v. 19.12.2019 – 6 B 66/19 · 6. Senat

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