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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 179 TKG – Protokollierung

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Der nach § 175 Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass für Zwecke der Datenschutzkontrolle jeder Zugriff, insbesondere das Lesen, Kopieren, Ändern, Löschen und Sperren der aufgrund der Speicherpflicht nach § 176 Absatz 1 gespeicherten Daten protokolliert wird. Zu protokollieren sind

  • 1. der Zeitpunkt des Zugriffs,
  • 2. die auf die Daten zugreifenden Personen,
  • 3. Zweck und Art des Zugriffs.

(2) Für andere Zwecke als die der Datenschutzkontrolle dürfen die Protokolldaten nicht verwendet werden.

(3) Der nach § 175 Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die Protokolldaten nach einem Jahr gelöscht werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 179 TKG verweisen

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