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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 176 TKG – Pflichten zur Speicherung von Verkehrsdaten

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Die in § 175 Absatz 1 Genannten sind verpflichtet, Daten wie folgt im Inland zu speichern:

  • 1. Daten nach den Absätzen 2 und 3 für zehn Wochen,
  • 2. Standortdaten nach Absatz 4 für vier Wochen.

(2) Die Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten speichern

  • 1. die Rufnummer oder eine andere Kennung des anrufenden und des angerufenen Anschlusses sowie bei Um- oder Weiterschaltungen jedes weiteren beteiligten Anschlusses,
  • 2. Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Verbindung unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone,
  • 3. Angaben zu dem genutzten Dienst, wenn im Rahmen des Sprachkommunikationsdienstes unterschiedliche Dienste genutzt werden können,
  • 4. im Falle mobiler Sprachkommunikationsdienste ferner
  • a) die internationale Kennung mobiler Endnutzer für den anrufenden und den angerufenen Anschluss,
  • b) die internationale Kennung des anrufenden und des angerufenen Endgerätes,
  • c) Datum und Uhrzeit der ersten Aktivierung des Dienstes unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone, wenn Dienste im Voraus bezahlt wurden,
  • 5. im Falle von Internet-Sprachkommunikationsdiensten auch die Internetprotokoll-Adressen des anrufenden und des angerufenen Anschlusses und zugewiesene Benutzerkennungen.

Satz 1 gilt entsprechend

  • 1. bei der Übermittlung einer Kurz-, Multimedia- oder ähnlichen Nachricht; hierbei treten an die Stelle der Angaben nach Satz 1 Nummer 2 die Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs der Nachricht;
  • 2. für unbeantwortete oder wegen eines Eingriffs des Netzwerkmanagements erfolglose Anrufe, soweit der Anbieter öffentlich zugänglicher Sprachkommunikationsdienste die in Satz 1 genannten Verkehrsdaten für die in § 9 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes genannten Zwecke speichert oder protokolliert.

(3) Die Anbieter öffentlich zugänglicher Internetzugangsdienste speichern

  • 1. die dem Endnutzer für eine Internetnutzung zugewiesene Internetprotokoll-Adresse,
  • 2. eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetnutzung erfolgt, sowie eine zugewiesene Benutzerkennung,
  • 3. Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Internetnutzung unter der zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone.

(4) Im Falle der Nutzung mobiler Sprachkommunikationsdienste sind die Bezeichnungen der Funkzellen zu speichern, die durch den anrufenden und den angerufenen Anschluss bei Beginn der Verbindung genutzt wurden. Bei öffentlich zugänglichen Internetzugangsdiensten ist im Falle der mobilen Nutzung die Bezeichnung der bei Beginn der Internetverbindung genutzten Funkzelle zu speichern. Zusätzlich sind die Daten vorzuhalten, aus denen sich die geografische Lage und die Hauptstrahlrichtungen der die jeweilige Funkzelle versorgenden Funkantennen ergeben.

(5) Der Inhalt der Kommunikation, Daten über aufgerufene Internetseiten und Daten von Diensten der elektronischen Post dürfen aufgrund dieser Vorschrift nicht gespeichert werden.

(6) Daten, die den in § 11 Absatz 5 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes genannten Verbindungen zugrunde liegen, dürfen aufgrund dieser Vorschrift nicht gespeichert werden. Dies gilt entsprechend für Telefonverbindungen, die von den in § 11 Absatz 5 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes genannten Stellen ausgehen. § 11 Absatz 6 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes gilt entsprechend.

(7) Die Speicherung der Daten hat so zu erfolgen, dass Auskunftsersuchen der berechtigten Stellen unverzüglich beantwortet werden können.

(8) Der nach § 175 Absatz 1 Verpflichtete hat die aufgrund des Absatzes 1 gespeicherten Daten unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Ablauf der Speicherfristen nach Absatz 1, irreversibel zu löschen oder die irreversible Löschung sicherzustellen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 176 TKG verweisen

  • § 175 TKG – Verpflichtete; Entschädigung
  • § 177 TKG – Verwendung der Daten
  • § 178 TKG – Gewährleistung der Sicherheit der Daten
  • § 179 TKG – Protokollierung
  • § 180 TKG – Anforderungskatalog
  • § 181 TKG – Sicherheitskonzept
  • § 228 TKG – Bußgeldvorschriften
  • § 20a PolG NRW – Abfrage von Telekommunikations- und Telemediendaten
  • Art. 43 PAG – Mitwirkungspflichten der Diensteanbieter
  • Art. 48 PAG – Weiterverarbeitung von Daten, Datenübermittlung, Kennzeichnung und Sicherung
  • § 100g StPO – Erhebung von Verkehrsdaten
  • § 101a StPO – Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei Verkehrs- und Nutzungsdaten

Rechtsprechung zu § 176 TKG

8 Entscheidungen zitieren § 176 TKG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 14.08.2023 – 6 C 6/22, 6 C 6/22 (6 C 12/18) · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Die in § 175 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 176 TKG (§ 113a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 113b TKG a. F.) geregelte Verpflichtung der Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste zur Speicherung der dort genannten Telekommunikations-Verkehrsdaten ist in vollem Umfang unvereinbar mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG und daher nicht anwendbar, weil eine anlasslose, flächendeckende und …
  • BVerfG, Beschl. v. 14.02.2023 – 1 BvR 2845/16 · 1. Senat 1. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen sogenannte "anlasslose Vorratsdatenspeicherung" mangels Darlegungen zum Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses nach Vorabentscheidung des EuGH unzulässig

  • BVerfG, Beschl. v. 04.12.2023 – 1 BvR 229/16 · 1. Senat 1. Kammer

    Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung - Unvereinbarkeit der unmittelbar angegriffenen Regelungen des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten (RIS: VerkdHSpFruSpPflEG) mit Unionsrecht

  • BVerfG, Beschl. v. 15.02.2023 – 1 BvR 141/16 · 1. Senat 1. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Teilweise Parallelentscheidung

  • BVerfG, Beschl. v. 14.02.2023 – 1 BvR 2683/16 · 1. Senat 1. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

  • BVerfG, Beschl. v. 17.07.2024 – 1 BvR 3156/15 · 1. Senat 1. Kammer

    Kammerbeschluss: Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung im Verfassungsbeschwerdeverfahren bzgl der anlasslosen Vorratsdatenspeicherung

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