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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 159 TKG – Beitrag von Unternehmen zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

Jeder Anbieter, der auf dem sachlichen Markt der Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig ist, ist verpflichtet, dazu beizutragen, dass die Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach den §§ 157 und 158 erbracht werden kann. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts zu erfüllen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 159 TKG verweisen