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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 158 TKG – Erschwinglichkeit der Telekommunikationsdienste

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Telekommunikationsdienste nach § 157 Absatz 2, einschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz an einem festen Standort, müssen Verbrauchern zu einem erschwinglichen Preis angeboten werden. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht nach Anhörung der betroffenen Kreise Grundsätze über die Ermittlung erschwinglicher Preise für Telekommunikationsdienste nach § 157 Absatz 2, einschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz an einem festen Standort, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Regelung.

(2) Die Bundesnetzagentur überwacht die Entwicklung und Höhe der Preise für Telekommunikationsdienste nach § 157 Absatz 2, einschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz an einem festen Standort.

Verweise

Vorschriften, die auf § 158 TKG verweisen

  • § 159 TKG – Beitrag von Unternehmen zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten
  • § 160 TKG – Feststellung der Unterversorgung
  • § 161 TKG – Verpflichtungen zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten
  • § 162 TKG – Ausgleich für die Versorgung mit Telekommunikationsdiensten
  • § 163 TKG – Umlageverfahren