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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 131 TKG – Schonung der Baumpflanzungen

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Die Baumpflanzungen auf und an den Verkehrswegen und Wirtschaftswegen im Sinne des § 134 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sind nach Möglichkeit zu schonen, auf das Wachstum der Bäume ist Rücksicht zu nehmen. Ausästungen können nur insoweit verlangt werden, als sie zur Herstellung der Telekommunikationslinie oder zur Verhütung von Betriebsstörungen erforderlich sind; sie sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

(2) Der Nutzungsberechtigte hat dem Besitzer der Baumpflanzungen eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb welcher er die Ausästungen selbst vornehmen kann. Sind die Ausästungen innerhalb der Frist nicht oder nicht genügend vorgenommen, so bewirkt der Nutzungsberechtigte die Ausästungen. Dazu ist er auch berechtigt, wenn es sich um die dringliche Verhütung oder Beseitigung einer Störung handelt.

(3) Der Nutzungsberechtigte ersetzt den an den Baumpflanzungen verursachten Schaden und die Kosten der auf sein Verlangen vorgenommenen Ausästungen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 131 TKG verweisen

Rechtsprechung zu § 131 TKG

4 Entscheidungen zitieren § 131 TKG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 17.08.2016 – 6 C 50/15 · 6. Senat

    Leitsatz: Der Bundesnetzagentur kommt bei der Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung im Rahmen der telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung ein Beurteilungsspielraum für den abgrenzbaren Teilbereich der Bestimmung der angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals zu.
  • BVerwG, Urt. v. 12.06.2024 – 6 C 11/22 · 6. Senat

    Leitsatz: Anfechtungsklagen von Postkunden, mit denen die Aufhebung einer postrechtlichen Entgeltgenehmigung nach dem Postgesetz 1997 in Bezug auf einzelne Entgelte begehrt wird, sind lediglich innerhalb eines Jahres ab Veröffentlichung der genehmigten Entgelte im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zulässig.
  • BVerwG, Urt. v. 12.06.2024 – 6 C 12/22 · 6. Senat

    Klagen von Postkunden gegen Briefporto verfristet

  • BVerwG, Beschl. v. 11.03.2010 – 7 B 36/09 · 7. Senat

    Leitsatz: Wird bei einem Verwaltungsakt mit Drittwirkung in einer ihm beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung abstrakt darüber belehrt, dass gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt werden kann, bezieht sich die Rechtsbehelfsbelehrung ohne Weiteres auch auf einen potentiell Drittbetroffenen und setzt - wenn ihm der Verwaltungsakt bekannt gegeben wird - ihm gegenüber die Widerspruchsfrist in Lauf.

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