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Zitierfest

TierSchG · Tierschutzgesetz

§ 16d TierSchG

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2022.

Das Bundesministerium erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind.