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Zitierfest

TierSchG · Tierschutzgesetz

§ 13 TierSchG

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2022.

(1) Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist; dies gilt nicht für die Anwendung von Vorrichtungen oder Stoffen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zugelassen sind. Vorschriften des Jagdrechts, des Naturschutzrechts, des Pflanzenschutzrechts und des Seuchenrechts bleiben unberührt.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Wildes Maßnahmen anzuordnen, die das Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Schäden durch land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten schützen.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, das Halten von Tieren wildlebender Arten, den Handel mit solchen Tieren sowie ihre Einfuhr oder ihre Ausfuhr aus dem Inland in einen Staat, der der Europäischen Union nicht angehört (Ausfuhr), zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung abhängig zu machen. Als Genehmigungsvoraussetzung kann insbesondere gefordert werden, dass der Antragsteller die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und nachweist sowie dass eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere sichergestellt ist. In der Rechtsverordnung können ferner Anforderungen an den Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit und der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 2 festgelegt sowie das Verfahren des Nachweises geregelt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 13 TierSchG verweisen

Rechtsprechung zu § 13 TierSchG

4 Entscheidungen zitieren § 13 TierSchG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Beschl. v. 24.05.2024 – 19 NE 23.1521 · 19. Senat

    Teilweise vorläufige Außervollzugsetzung der AVBayJG-ÄndV vom 5. Juli 2023 betreffend die Jagd auf den Fischotter

  • BVerfG, Urt. v. 06.07.1999 – 2 BvF 3/90 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. a) Eine Verordnung, die auf mehreren Ermächtigungsgrundlagen beruht, muß diese vollständig zitieren. b) Eine Mißachtung des Zitiergebots des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG führt zur Nichtigkeit der Verordnung. 2. Zur Vereinbarkeit des § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum Schutz von Legehennen bei Käfighaltung (Hennenhaltungsverordnung) mit § 2a Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 1 des …
  • BayVGH, Beschl. v. 17.03.2026 – 19 NE 25.1557 · 19. Senat

    AVBayJG-ÄndV – Zulassung von Lebendfang und Einsatz von Nachtsichttechnik bei der Fischotterjagd

  • BVerwG, Beschl. v. 16.12.2024 – 3 B 13/24, 3 VR 1/24, 3 B 13/24, 3 VR 1/24 · 3. Senat

    Leitsatz: Die Einzelhaltung eines Pferdes kann auch ohne ausdrückliche Regelung dieser Haltungsform im Gesetz oder in einer Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 16a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 und § 2 Nr. 1 TierSchG untersagt werden.

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