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Zitierfest

ThürSchulG · Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003

§ 63 ThürSchulG – In-Kraft-Treten

Amtliche Fassung, Stand 02.07.2024.

(1) (In-Kraft-Treten)

(2) (Außer-Kraft-Treten)

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 63 ThürSchulG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 63 ThürSchulG? Zitiere den Wortlaut.“

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