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Zitierfest

ThürSchulG · Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003

§ 62 ThürSchulG – Gleichstellungsbestimmung

Amtliche Fassung, Stand 02.07.2024.

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten für alle Geschlechter.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 62 ThürSchulG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 62 ThürSchulG? Zitiere den Wortlaut.“

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