Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten für alle Geschlechter.
ThürSchulG · Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003
§ 62 ThürSchulG – Gleichstellungsbestimmung
Amtliche Fassung, Stand 02.07.2024.
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„Was regelt § 62 ThürSchulG? Zitiere den Wortlaut.“