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Zitierfest

ThürSchulG · Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003

§ 59 ThürSchulG – Ordnungswidrigkeiten

Amtliche Fassung, Stand 02.07.2024.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Grund

  • 1. vorsätzlich oder fahrlässig die ihm nach § 23 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 60 Satz 1 Nr. 3, obliegende Anmeldung eines Schulpflichtigen zum Besuch der Grundschule, der Regelschule, der Berufsschule oder der Förderschule unterlässt,
  • 2. als Elternteil oder mit der Erziehung und Pflege Beauftragter, als Ausbildender oder als Arbeitgeber vorsätzlich seiner Verpflichtung aus § 23 Abs. 3 und 4 nicht nachkommt,
  • 3. als Schulpflichtiger am Unterricht oder an den übrigen als verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen beharrlich nicht teilnimmt (§ 23 Abs. 1),
  • 4. der Verpflichtung nach § 55 Abs. 3 zuwiderhandelt, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 55 Abs. 3.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausendfünfhundert Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden und die kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis.

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