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Zitierfest

ThürSchulG · Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003

§ 40 ThürSchulG – Schulaufsicht

Amtliche Fassung, Stand 02.07.2024.

Das Land hat die Aufsicht über das gesamte Schulwesen. Näheres regeln das Thüringer Gesetz über die Schulaufsicht sowie das Thüringer Gesetz über die Schulen in freier Trägerschaft.