Das Land hat die Aufsicht über das gesamte Schulwesen. Näheres regeln das Thüringer Gesetz über die Schulaufsicht sowie das Thüringer Gesetz über die Schulen in freier Trägerschaft.
ThürSchulG · Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003
§ 40 ThürSchulG – Schulaufsicht
Amtliche Fassung, Stand 02.07.2024.