Zum Inhalt springen
Zitierfest

ThürSchulG · Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003

§ 39 ThürSchulG – Landesschulbeirat

Amtliche Fassung, Stand 02.07.2024.

Zur Beratung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums wird ein Landesschulbeirat gebildet. Er setzt sich zusammen aus Vertretern der Eltern, der Lehrer, der Erzieher und der Sonderpädagogischen Fachkräfte, der Schüler und der Schulen in freier Trägerschaft. Weitere Mitglieder sind Vertreter von Einrichtungen, die an Bildung und Erziehung beteiligt sind, insbesondere die kommunalen Spitzenverbände. Näheres wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 39 ThürSchulG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 39 ThürSchulG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten