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Zitierfest

ThürBO · Thüringer Bauordnung (ThürBO) Vom 2. Juli 2024

§ 23 ThürBO – Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall

Amtliche Fassung, Stand 06.07.2026.

Auf Antrag dürfen mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 im Einzelfall Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 nachgewiesen ist. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.