(1) Ein Verwendbarkeitsnachweis nach den §§ 21 bis 23 ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn
- 1. es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt,
- 2. das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung nach § 96 Abs. 2 Nr. 3 wesentlich abweicht oder
- 3. dies in einer Rechtsverordnung nach § 95 Abs. 5 vorgesehen ist.
(2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für ein Bauprodukt, das
- 1. von einer allgemein anerkannten Regel der Technik abweicht oder
- 2. für die Erfüllung der Anforderungen, die in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften gestellt werden, nur eine untergeordnete Bedeutung hat.
(3) Die Technischen Baubestimmungen nach § 96 enthalten eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises nach Absatz 1 bedürfen.