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Zitierfest

TDDDG · Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten

§ 27 TDDDG – Strafvorschriften

Amtliche Fassung, Stand 10.03.2026.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  • 1. entgegen § 5 Absatz 1 eine Nachricht abhört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis nimmt,
  • 2. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung macht oder
  • 3. entgegen § 8 Absatz 1 eine dort genannte Telekommunikationsanlage herstellt oder auf dem Markt bereitstellt.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 27 TDDDG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 27 TDDDG? Zitiere den Wortlaut.“

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