Anbieter von digitalen Diensten und die von ihnen gemäß § 3 Absatz 1 bis 3 des Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetzes eingerichteten Adressaten dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung einer Europäischen Herausgabeanordnung oder einer Europäischen Sicherungsanordnungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 erforderlich ist.
TDDDG · Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten
§ 24a TDDDG – Erfüllung von Pflichten gemäß den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023
Amtliche Fassung, Stand 10.03.2026.
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„Was regelt § 24a TDDDG? Zitiere den Wortlaut.“