An jedem Gespannfahrzeug – ausgenommen Kutschwagen, Personenschlitten und fahrbare land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte – müssen auf der linken Seite Vorname, Zuname und Wohnort (Firma und Sitz) des Besitzers in unverwischbarer Schrift deutlich angegeben sein.
StVZO · Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
§ 64b StVZO – Kennzeichnung
Amtliche Fassung, Stand 10.06.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 64b StVZO verweisen
- § 69a StVZO – Ordnungswidrigkeiten
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„Was regelt § 64b StVZO? Zitiere den Wortlaut.“