Fahrräder und Schlitten müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein; ausgenommen sind Handschlitten. Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen nicht angebracht sein. An Fahrrädern sind auch Radlaufglocken nicht zulässig.
StVZO · Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
§ 64a StVZO – Einrichtungen für Schallzeichen
Amtliche Fassung, Stand 10.06.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 64a StVZO verweisen
- § 69a StVZO – Ordnungswidrigkeiten