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Zitierfest

StVZO · Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

§ 64a StVZO – Einrichtungen für Schallzeichen

Amtliche Fassung, Stand 10.06.2024.

Fahrräder und Schlitten müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein; ausgenommen sind Handschlitten. Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen nicht angebracht sein. An Fahrrädern sind auch Radlaufglocken nicht zulässig.

Verweise

Vorschriften, die auf § 64a StVZO verweisen