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Zitierfest

StVZO · Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

§ 54b StVZO – Windsichere Handlampe

Amtliche Fassung, Stand 10.06.2024.

In Kraftomnibussen muss außer den nach § 53a Absatz 1 erforderlichen Warneinrichtungen eine von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängige windsichere Handlampe mitgeführt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 54b StVZO verweisen

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