In Kraftomnibussen muss außer den nach § 53a Absatz 1 erforderlichen Warneinrichtungen eine von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängige windsichere Handlampe mitgeführt werden.
StVZO · Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
§ 54b StVZO – Windsichere Handlampe
Amtliche Fassung, Stand 10.06.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 54b StVZO verweisen
- § 31b StVZO – Überprüfung mitzuführender Gegenstände
- § 69a StVZO – Ordnungswidrigkeiten
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