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Zitierfest

StVZO · Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

§ 54a StVZO – Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen

Amtliche Fassung, Stand 10.06.2024.

(1) Kraftomnibusse müssen eine Innenbeleuchtung haben; diese darf die Sicht des Fahrzeugführers nicht beeinträchtigen.

(2) Die für Fahrgäste bestimmten Ein- und Ausstiege müssen ausreichend ausgeleuchtet sein, solange die jeweilige Fahrgasttür nicht geschlossen ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 54a StVZO verweisen