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Zitierfest

StVZO · Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

§ 39 StVZO – Rückwärtsgang

Amtliche Fassung, Stand 10.06.2024.

Kraftfahrzeuge – ausgenommen einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 400 kg sowie Krafträder mit oder ohne Beiwagen – müssen vom Führersitz aus zum Rückwärtsfahren gebracht werden können.

Verweise

Vorschriften, die auf § 39 StVZO verweisen

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