Kraftfahrzeuge – ausgenommen einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 400 kg sowie Krafträder mit oder ohne Beiwagen – müssen vom Führersitz aus zum Rückwärtsfahren gebracht werden können.
StVZO · Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
§ 39 StVZO – Rückwärtsgang
Amtliche Fassung, Stand 10.06.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 39 StVZO verweisen
- § 19 StVZO – Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
- § 69a StVZO – Ordnungswidrigkeiten
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