In Personenkraftwagen sowie in Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,00 t eingebaute Fahrzeug-Alarmsysteme müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. Fahrzeug-Alarmsysteme in anderen Kraftfahrzeugen müssen sinngemäß den vorstehenden Vorschriften entsprechen.
StVZO · Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
§ 38b StVZO – Fahrzeug-Alarmsysteme
Amtliche Fassung, Stand 10.06.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 38b StVZO verweisen
- § 69a StVZO – Ordnungswidrigkeiten