Um die Entlassung vorzubereiten, sollen den geschlossenen Anstalten offene Einrichtungen angegliedert oder gesonderte offene Anstalten vorgesehen werden.
StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 147 StVollzG – Einrichtungen für die Entlassung
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 147 StVollzG verweisen
- § 150 StVollzG – Vollzugsgemeinschaften
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