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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 147 StVollzG – Einrichtungen für die Entlassung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Um die Entlassung vorzubereiten, sollen den geschlossenen Anstalten offene Einrichtungen angegliedert oder gesonderte offene Anstalten vorgesehen werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 147 StVollzG verweisen

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 147 StVollzG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 147 StVollzG? Zitiere den Wortlaut.“

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