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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 1 StVollzG

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Freiheitsstrafe in Justizvollzugsanstalten und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 1 StVollzG verweisen

Rechtsprechung zu § 1 StVollzG

Eine Entscheidung zitiert § 1 StVollzG.

  • BVerwG, Urt. v. 29.09.2010 – 5 C 21/09 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Ein gewöhnlicher Aufenthalt "vor der Aufnahme" im Sinne von § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) liegt nur vor, wenn dieser gewöhnliche Aufenthalt bis zur Aufnahme in eine Einrichtung noch bestanden hat und nicht bereits aufgegeben worden ist. 2. § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII schließt es nicht aus, auf den gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine vorangehende (erste) Einrichtung …

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