Die Kosten der Zeichen 386.1, 386.2 und 386.3 trägt abweichend von § 5b Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes derjenige, der die Aufstellung dieses Zeichens beantragt.
StVO · Straßenverkehrs-Ordnung
§ 51 StVO – Besondere Kostenregelung
Amtliche Fassung, Stand 30.01.2026.
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