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Zitierfest

StVO · Straßenverkehrs-Ordnung

§ 51 StVO – Besondere Kostenregelung

Amtliche Fassung, Stand 30.01.2026.

Die Kosten der Zeichen 386.1, 386.2 und 386.3 trägt abweichend von § 5b Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes derjenige, der die Aufstellung dieses Zeichens beantragt.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 51 StVO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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