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Zitierfest

StVG · Straßenverkehrsgesetz

§ 63b StVG – Verordnungsermächtigungen

Amtliche Fassung, Stand 25.09.2026.

Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, im Benehmen mit der Beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, zur Durchführung von § 63a Rechtsverordnungen zu erlassen über

  • 1. die technische Ausgestaltung und den Ort des Speichermediums sowie die Art und Weise der Speicherung gemäß § 63a Absatz 1,
  • 2. den Adressaten der Speicherpflicht nach § 63a Absatz 1,
  • 3. Maßnahmen zur Sicherung der gespeicherten Daten gegen unbefugten Zugriff bei Verkauf des Kraftfahrzeugs.

Rechtsverordnungen nach Satz 1 sind vor Verkündung dem Deutschen Bundestag zur Kenntnis zuzuleiten.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 63b StVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 63b StVG? Zitiere den Wortlaut.“

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