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Zitierfest

StVG · Straßenverkehrsgesetz

§ 16 StVG – Sonstige Gesetze

Amtliche Fassung, Stand 25.09.2026.

Unberührt bleiben die bundesrechtlichen Vorschriften, nach welchen der Fahrzeughalter für den durch das Fahrzeug verursachten Schaden in weiterem Umfang als nach den Vorschriften dieses Gesetzes haftet oder nach welchen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 16 StVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 16 StVG? Zitiere den Wortlaut.“

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