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Zitierfest

StUG · Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

§ 32a StUG – Benachrichtigung

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2022.

(1) Sollen Unterlagen nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Verfügung gestellt werden, sind die hiervon betroffenen Personen zuvor rechtzeitig darüber und über den Inhalt der Information zu benachrichtigen, damit Einwände gegen ein Zugänglichmachen solcher Unterlagen vorgebracht werden können. Das Bundesarchiv berücksichtigt diese Einwände bei der nach § 32 Absatz 1 vorzunehmenden Interessenabwägung. Soweit kein Einvernehmen erzielt wird, dürfen Unterlagen erst zwei Wochen nach Mitteilung des Ergebnisses der Abwägung zugänglich gemacht werden.

(2) Eine Benachrichtigung kann entfallen, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der betreffenden Person nicht zu befürchten ist, die Benachrichtigung nicht möglich ist oder diese nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.

Rechtsprechung zu § 32a StUG

Eine Entscheidung zitiert § 32a StUG.

  • BGH, Urt. v. 02.07.2019 – VI ZR 494/17 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs gegenüber Äußerungen in einer Studie, die von dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Rahmen seines gesetzlichen Forschungs- und Unterrichtungsauftrages herausgegeben worden ist. 2. Zu den Voraussetzungen rechtmäßigen staatlichen …

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