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Zitierfest

StUG · Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

§ 3 StUG – Rechte des Einzelnen

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2022.

(1) Jeder Einzelne hat das Recht, vom Bundesarchiv Auskunft darüber zu verlangen, ob in den erschlossenen Unterlagen Informationen zu seiner Person enthalten sind. Ist das der Fall, hat der Einzelne das Recht auf Auskunft, Einsicht in Unterlagen und Herausgabe von Unterlagen nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Jeder Einzelne hat das Recht, die Informationen und Unterlagen, die er auf Grundlage dieses Gesetzes erhalten hat, im Rahmen der allgemeinen Gesetze zu verwenden.

(3) Durch die Auskunftserteilung, Gewährung von Einsicht in Unterlagen oder Herausgabe von Unterlagen dürfen überwiegende schutzwürdige Interessen anderer Personen nicht beeinträchtigt werden.

Rechtsprechung zu § 3 StUG

Eine Entscheidung zitiert § 3 StUG.

  • BGH, Beschl. v. 24.04.2013 – XII ZB 242/09 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Ein Wiederaufnahmegrund nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO liegt nicht vor, wenn der Antrag auf das Auffinden einer Urkunde (hier: Auskunft zu Stasi-Unterlagen) gestützt wird und der Betroffene die Möglichkeit hatte, bereits während des Ausgangsverfahrens von dem nach seiner Auffassung unzutreffenden Inhalt der dort vorgelegten Urkunde (Kopie aus Stasi-Unterlagen) Kenntnis zu erlangen.

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