Zum Inhalt springen
Zitierfest

StUG · Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

§ 18 StUG – Recht auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe bei dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2022.

Bei Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften, die das Bundesarchiv nach diesem Gesetz verwahrt, gelten für das Recht auf Auskunft, Einsicht in Akten und Herausgabe von Akten anstelle des § 12 Absatz 4 bis 6 und der §§ 13, 15 bis 17 und 43 die jeweiligen gesetzlichen Verfahrensordnungen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 18 StUG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 18 StUG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten