In Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist, steht das Begnadigungsrecht dem Bund zu. In allen anderen Sachen steht es den Ländern zu.
StPO · Strafprozeßordnung
§ 452 StPO – Begnadigungsrecht
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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