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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 452 StPO – Begnadigungsrecht

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

In Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist, steht das Begnadigungsrecht dem Bund zu. In allen anderen Sachen steht es den Ländern zu.

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