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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 394 StPO – Bekanntmachung an den Beschuldigten

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Die Zurücknahme der Privatklage und der Tod des Privatklägers sowie die Fortsetzung der Privatklage sind dem Beschuldigten bekanntzumachen.

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